Verbot des Schwanzcoupierens bei Lämmern ab 1. Februar 2025
Verbot des Schwanzcoupierens bei Lämmern ab 1. Februar 2025
Ab 1. Februar 2025 gelten in der Schweiz neue Anforderungen im Tierschutzbereich.
Ab 1. Februar 2025 gelten in der Schweiz neue Anforderungen im Tierschutzbereich. Im Nutztierbereich wird unter anderem das Kürzen des Schwanzes von Lämmern verboten.
Während einer Übergangsfrist von 15 Jahren, die sich auf ein wissenschaftliches Gutachten stützt, gemäss diesem eine züchterische Umsetzung innert dieser Frist möglich ist, bleibt das Schwanzkürzen bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen ohne Schmerzausschaltung erlaubt. Der Schwanz darf jedoch ausschliesslich mittels Gummiring-Ligatur gekürzt werden und der Schwanzstummel muss mindestens 15 cm lang sein. Der Eingriff ist von einer fachkundigen Person vorzunehmen.
Was gilt, wenn ein Tierarzt oder eine Tierärztin einem Lamm unter Schmerzausschaltung den Schwanz coupiert?
Die Mindestlänge von 15 cm gilt auch in diesem Fall. Weil anhand des Schwanzstummels nicht unterschieden werden kann, ob das Kürzen mit oder ohne Schmerzausschaltung erfolgt ist, wird die Haltung von Schafen mit auf unter 15 cm coupierten Schwänzen bei einer allfälligen Kontrolle in diesem Punkt beanstandet werden.
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