Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke: Rechtsgrundlage und Impfverbot
Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke: Rechtsgrundlage und Impfverbot
Am 1. Juni 2024 sind die ersten Artikel der Tierseuchenverordnung (TSV) zur Moderhinke in Kraft getreten.
Am 1. Oktober 2024 lanciert das BLV ein nationales Programm zur Bekämpfung der Moderhinke. Seit 1. Juni 2024 gelten Artikel 229ff. der Tierseuchenverordnung (TSV) betreffend das nationale Programm zur Bekämpfung der Moderhinke. Gemäss den Bestimmungen zielt das Programm unter anderem darauf ab, die Zahl der von der Krankheit betroffenen Betriebe in maximal fünf Jahren auf unter ein Prozent zu senken.
Alle Schafhaltungen in der Schweiz werden jährlich kontrolliert. Artikel 229f TSV legt fest, dass die Impfung gegen die Moderhinke ab 1. Juni 2024 bis zum Abschluss des Bekämpfungsprogramms verboten ist. Der Grund: Die im Handel erhältlichen Impfstoffe können die Symptome lediglich lindern, den Erreger aber nicht eliminieren. Die Impfung verhindert zudem nicht, dass die Krankheit in einen Betrieb eingeschleppt wird. Deshalb sind die Regeln für einen sicheren Tierverkehr so wichtig. Artikel 228ff. betreffend den Geltungsbereich und die Diagnose treten mit dem Start des Bekämpfungsprogramms am 1. Oktober 2024 in Kraft.
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