Schwanzkürzen bei Lämmern – was gilt seit dem 1. Februar 2025

Mit der revidierten Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sind am 1. Februar 2025 neue Bestimmungen zum Schwanzkürzen bei Lämmern in Kraft getreten.

Mit der revidierten Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sind am 1. Februar 2025 neue Bestimmungen zum Schwanzkürzen bei Lämmern in Kraft getreten.  

Während einer Übergangsfrist von 15 Jahren, die sich auf ein wissenschaftliches Gutachten stützt, gemäss diesem eine züchterische Umsetzung innert dieser Frist möglich ist, bleibt das Schwanzkürzen bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen ohne Schmerzausschaltung erlaubt. Der Schwanz darf jedoch ausschliesslich mittels Gummiring-Ligatur gekürzt werden und der Schwanzstummel muss mindestens 15 cm lang sein. Der Eingriff ist von einer fachkundigen Person vorzunehmen.

Merkblatt Tierschutz des BLV: Schwanzkürzen bei Lämmern – was gilt ab dem 1. Februar 2025